Erstens vom Service: Wenn das Haus von einem Elternteil oder Ehepartner geerbt wurde, ist die erste Leistung kostenlos. Mit anderen Worten: Wenn jemand stirbt und in seinem Testament ein Erbe für seine Kinder erwähnt, wird es nicht besteuert. Das Gleiche gilt für Eltern, wenn sie in ihrem Testament ein Erbe für ihre Kinder hinterlassen.
Diese erste Leistung kann jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, daher sollten Sie sich bei Ihrer örtlichen Steuerbehörde erkundigen.
Geerbtes Haus: Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Sobald das Haus geerbt ist, müssen Sie Steuern auf den Veräußerungsgewinn zahlen. Mit anderen Worten: Wenn Sie das Haus zu einem höheren Preis verkauft haben, als Ihre Eltern dafür bezahlt haben, müssen Sie Steuern zahlen.
Dies kann auch von Ihrem Bundesland abhängen, erkundigen Sie sich also bei den örtlichen Steuerbehörden.
Bemessungsgrundlage
Der Nachlass eines Verstorbenen wird auf individueller Basis veranlagt. Das bedeutet, dass jede Person, die von dem Verstorbenen erbt, einen anderen Steuerbetrag zahlt. In einigen Bundesländern liegt die Bemessungsgrundlage zwischen 1.200 € und 4.800 €.
Die Erbschaftssteuer für ein österreichisches Haus beträgt in der Regel zwischen 2.000 € und 6.800 € (je nach Bundesland). Wenn Sie beispielsweise ein Haus in Graz mit einem Wert von 300.000 € erben und mit einem Steuersatz von 1 oder 2 Prozent veranlagt werden, würde dies etwa 5.500 bis 16.500 € ausmachen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.e-recht24.at/wir-haben-eine-entscheidung/13360011
Die Höhe des Steuersatzes
hängt von der Lage der Immobilie ab Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Lage der Immobilie ab. Nach Angaben der österreichischen Steuerbehörden wird im Falle einer Erbschaft die Erbschaft nicht besteuert, wenn es sich um eine Wohnimmobilie im Wert von bis zu 2.500 € pro Quadratmeter handelt.
Liegt der Wert darüber, wird er mit einem Satz von 8 Prozent besteuert. Dies ist nur ein Beispiel dafür, wie die Steuern je nach Wohnort in Österreich variieren. Das Gleiche gilt auch für andere Arten von Immobilien; die Steuersätze sind in der Regel von einer Immobilienart zur anderen unterschiedlich.
Selbstabführung der Grundsteuer durch den Parteienvertreter
Die zweite Dienstleistung ist die so genannte Selbstabführung der Grundsteuer. Das bedeutet, dass Sie selbst für diese Dienstleistung aufkommen. Der Betrag, den Sie zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. von der Art der Immobilie und ihrer Lage.
Kapitalertragssteuer: Wenn das Haus von jemandem geerbt wurde, der vor mehr als einem Jahr verstorben ist, beträgt die Kapitalertragssteuer 0 %. Dies gilt für alle österreichischen Immobilien und nicht nur für geerbte Häuser.
Sondervorauszahlung
In Österreich wurde eine neue Regelung eingeführt, nach der Sie eine Sondervorauszahlung beantragen können. Dadurch können Personen, die ein Haus erben, eine Steuerrückerstattung erhalten und bekommen zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 1,1 Prozent.
Diese Vorauszahlung ist nur möglich, wenn das Haus mindestens zehn Jahre lang bewohnt wurde, und sie muss innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall gezahlt werden.
Als nächstes müssen Sie entscheiden, welche Art von Steuern auf das Haus anfallen. Es gibt drei verschiedene Arten: Die erste ist die allgemeine Grundsteuer, die sich nach dem Wert der Immobilie richtet. Die zweite Art ist die wohnungsbezogene Grundsteuer, die Steuern auf der Grundlage der Grundstücksfläche oder der Baukosten umfasst.
Die dritte Art ist die Kapitalertragssteuer, die auf jeden Gewinn aus dem Verkauf oder Handel mit Immobilienanlagen wie Aktien, Anleihen, Sammlerstücken und Immobilien erhoben wird. Die Steuern hängen davon ab, wie lange es her ist, dass Sie in Ihr geerbtes Haus eingezogen sind und ob Sie noch darin wohnen oder nicht.
Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz
Wenn das geerbte Haus von jemandem geerbt wurde, der in Österreich gelebt hat, muss das Erbe erst nach einer bestimmten Zeit versteuert werden.
Dieser Zeitraum beträgt normalerweise 10 Jahre, kann aber je nach Bundesland, in dem Sie leben, unterschiedlich sein.
Freistellung des Herstellers
Für diejenigen, die in Österreich ein Haus erben, ist die erste Dienstleistung kostenlos. Diese Befreiung gilt für das Erbschaftssteuergesetz, das im Rahmen der Herstellerbefreiung geschaffen wurde.
Steuerbefreiung für Enteignungen
Wenn das Erbe durch eine Enteignung erworben wurde, ist es steuerfrei. Das Gleiche gilt für eine Erbschaft von einem Unternehmen, das in Konkurs gegangen ist. Steuerbefreiung für Kapitalerträge
Wenn das Haus als Ergebnis einer Investition geerbt wurde, ist es ebenfalls steuerfrei. Dies gilt für Immobilien und andere Investitionen.
Steuerbefreiung für den Tausch von Grundstücken
Die österreichische Gesetzgebung sieht eine teilweise Steuerbefreiung für die Vererbung von Grundstücken vor. Die Steuerbefreiung gilt für jeden Verkauf oder Tausch von Immobilien, der durch eine Erbschaft zustande kommt.
Dies gilt jedoch auch für Erbschaften durch Schenkung oder Erbfolge, bei denen der Verkauf und Tausch besteuert wird. In Österreich zahlen Sie nur dann Kapitalertragssteuer, wenn Sie Ihr geerbtes Haus nach einer bestimmten Zeit verkaufen.
Steuerbefreiung für Erbschaft und Schenkung
Auch die Steuerbefreiung für Erbschaften und Schenkungen variiert je nach Bundesland. In jedem Bundesland erhalten Sie einen bestimmten Geldbetrag (zwischen einem und zehntausend Euro), der von der Steuer befreit ist. Dieser Betrag kann von Bundesland zu Bundesland variieren, erkundigen Sie sich also bei Ihrer örtlichen Steuerbehörde.
Wenn das Haus von den Eltern oder dem Ehepartner geerbt wurde, fallen außerdem keine Steuern an, da es als Geschenk betrachtet wird.
Andere Steuerbefreiungen
Die nächste Leistung wird nicht besteuert. Diese Steuerbefreiung gilt, wenn das Haus von einem Elternteil, Ehegatten oder Kind geerbt wurde, das seit mindestens zehn Jahren in Österreich ansässig ist. Wurde das Erbe durch Heirat erworben, fallen keine Steuern an.
Höhe und Berechnung der Grunderwerbsteuer
In den meisten Fällen wird die österreichische Grunderwerbsteuer vom Empfänger der Erbschaft gezahlt und von 1,3 % auf 5 % angehoben. Die erste Leistung bleibt kostenlos. Folgende Leistungen sind nicht von der Steuer befreit: - Erbschaft über Ehepartner (oder Kind) (1,3%) - Erbschaft über Eltern (1,3%) - Erbschaft über Großeltern oder Tanten und Onkel (5%) Folgende Leistungen sind von der Steuer befreit: - Erbschaft über Bruder oder Schwester (1,3%) - Erbschaft über Arbeitgeber, Partner, Freund oder Vereinsmitglied (1,3%)